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Große Kasseler Karnevalsgesellschaft
Fuldatal- Die Windbiedel 1959 e.V.
Satzung
§1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Große Kasseler Karnevalsgesellschaft FuldatalDie Windbiedel 1959“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name Große Kasseler Karnevalsgesellschaft
Fuldatal- Die Windbiedel 1959 e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
3. Gerichtsstand ist Kassel.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den
Vereinszwecken fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals und die Jugendhilfe. Dies soll erreicht werden
durch:
a) die Organisation und die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen.
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b) die Bekämpfung von Auswüchsen bei der Brauchtumspflege, insbesondere
die Bekämpfung von deren kommerzieller Ausnutzung.
c) die Jugendarbeit im karnevalistischen Tanzsport und im Rahmen des
heimatlichen Brauchtums.
d) Das Einwerben von Spenden und die Gewinnung von Sponsoren.
e) Die Mitgliedschaft in zweckdienlichen Dachverbänden.
§3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
2. Die Mitgliedschaft wird erhoben auf Grund einfacher Beitrittserklärung.
3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein
und den Karneval verdient gemacht haben. Sie haben volles Stimmrecht und
sind beitragsfrei. Sie werden vom Vorstand berufen.
4. Der Vorstand beruft zur Förderung der Gesellschaft Ehrenkanzler. Diese sind
Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und zu beachten,
den Beschlüssen der Organe des Vereins zu folgen und sich an der Erfüllung der
Aufgaben des Vereins zu beteiligen. Diese Verpflichtungen schließen das Recht der
Mitglieder zur Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen und allen an allen vom
Verein durchgeführten Veranstaltungen ein.
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§5
Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliedsversammlung festgesetzt wird.
2. Das Beitragsaufkommen darf nur für die in §2 bezeichneten Zwecke
verwendet werden.
3. Auf Antrag kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages stunden oder
erlassen, wenn die Erhebung des Beitrages im Einzelfall unbillig wäre.
§6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, durch Austritt
oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch
schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat erfolgen. Der Beitrag
ist bis zum Tag des Austritts zu zahlen.
2. Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins und
bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten ist der Ausschluss eines
Mitgliedes möglich. Über den Auschluss entscheidet zunächst der Vorstand.
Ist das betreffende Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden,
entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§7
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedsversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
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§8
Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene
Versammlung der Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des
Vereins. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll bis zum 30. Juni
jeden Jahres abgehalten werden. Die Einberufung hat schriftlich mindestens zwei
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse
fassen. Ihre Beratung und Beschlussfassung bleibt insbesondere vorbehalten:
a) Aufstellung und Änderung der Satzung.
b) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, in dessen
Verhinderungsfall von einem Stellvertreter oder einem Vorstandmitglied geleitet. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
beschlussfähig. Mit der Leitung kann auch ein Mitglied durch Wahl aus der Mitte der
Versammlung beauftragt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei
Stimmenenthaltungen als Nein-Stimmen gezählt werden. Die Abstimmung erfolgt
grundsätzlich durch Handzeichen. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn
dies von einem Mitglied beantragt wird. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhalten hat.
Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Wahlleiter obliegt
die Leitung der Wahl des Vorsitzenden. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt
dieser den Vorsitz der Versammlung und die Durchführung der weiteren Wahlen.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder von mindestens einem fünftel der ordentlichen
Mitglieder durch schriftlich begründeten Antrag verlangt wird. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages
schriftlich einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine
Woche verkürzt werden.
Beschlüsse können nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die auf der
Tagesordnung stehen. Eine Änderung der Tagesordnung kann mit einer 3/4 Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung
der Satzung, die Wahl oder die Abberufung des Vorstandes und einzelner
Vorstandsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung
gestellt werden, wenn dieser Punkt den Mitliedern mit der Tagesordnung bekannt
gegeben worden sind. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung festzustellen sowie die Tagesordnung zu genehmigen.
§9
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Vorsitzende/n
d) Stellv. Vorsitzende/n
e) Kassierer/in
f) Schriftführer/in
g) Stellv. Schriftführer/in
h) Stellv. Kassierer/in
i) FA-Mitglied
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Zur Erledigung der laufenden Arbeiten wird ein geschäftsführender Vorstand
eingesetzt. Er besteht aus den Positionen a-e.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Präsident und deren
Stellvertreter. Jeweils zwei von Ihnen vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Auf Antrag
können die Vorstandsmitglieder von f- i in einem Wahlgang gewählt werden. Bei
einem Rücktritt vom Amt endet dieses mit sofortiger Wirkung.
Der Vorstand kann Personen mit beratender Wirkung hinzuziehen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Präsidenten, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der
Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung,
die des Präsidenten. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§10
Ehrenrat
Der Vorstand beruft im Bedarfsfall einen Beirat. Für den Beschluss über die
Bestellung des Beirates ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
Der Beirat ist Zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
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§11
Protokolle
Über die in der Mitgliedsversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine bis zu zweimalige
Wiederwahl ist zulässig.
§13
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem
Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen dem Jugendamt der Stadt Kassel zu, welches dies unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung, die über die Auflosung
des Vereins beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich
erfolgen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen wobei mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist für diesen
Beschlussgegenstand die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von
vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann
die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder mit 3/4 der
abgegebenen Stimmen beschließen. Darauf ist in der Einladung des Vereins
hinzuweisen.
(letztmalig geänderte Fassung vom 24.04.2015)