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Große Kasseler Karnevalsgesellschaft
Fuldatal- Die Windbiedel 1959 e.V.
Satzung
§1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Große Kasseler Karnevalsgesellschaft FuldatalDie Windbiedel 1959“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
Nach der Eintragung lautet der Name Große Kasseler Karnevalsgesellschaft 
Fuldatal- Die Windbiedel 1959 e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
3. Gerichtsstand ist Kassel.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der 
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke 
verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den 
Vereinszwecken fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen 
begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums 
einschließlich des Karnevals und die Jugendhilfe. Dies soll erreicht werden 
durch:
a) die Organisation und die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen.
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b) die Bekämpfung von Auswüchsen bei der Brauchtumspflege, insbesondere 
die Bekämpfung von deren kommerzieller Ausnutzung.
c) die Jugendarbeit im karnevalistischen Tanzsport und im Rahmen des 
heimatlichen Brauchtums.
d) Das Einwerben von Spenden und die Gewinnung von Sponsoren.
e) Die Mitgliedschaft in zweckdienlichen Dachverbänden.
§3
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
2. Die Mitgliedschaft wird erhoben auf Grund einfacher Beitrittserklärung.
3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein 
und den Karneval verdient gemacht haben. Sie haben volles Stimmrecht und 
sind beitragsfrei. Sie werden vom Vorstand berufen.
4. Der Vorstand beruft zur Förderung der Gesellschaft Ehrenkanzler. Diese sind 
Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und zu beachten, 
den Beschlüssen der Organe des Vereins zu folgen und sich an der Erfüllung der 
Aufgaben des Vereins zu beteiligen. Diese Verpflichtungen schließen das Recht der 
Mitglieder zur Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen und allen an allen vom 
Verein durchgeführten Veranstaltungen ein.
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§5
Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der 
Mitgliedsversammlung festgesetzt wird.
2. Das Beitragsaufkommen darf nur für die in §2 bezeichneten Zwecke 
verwendet werden.
3. Auf Antrag kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages stunden oder 
erlassen, wenn die Erhebung des Beitrages im Einzelfall unbillig wäre.
§6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, durch Austritt 
oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch 
schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat erfolgen. Der Beitrag 
ist bis zum Tag des Austritts zu zahlen.
2. Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins und 
bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten ist der Ausschluss eines 
Mitgliedes möglich. Über den Auschluss entscheidet zunächst der Vorstand. 
Ist das betreffende Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, 
entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§7
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedsversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
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§8
Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene 
Versammlung der Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des 
Vereins. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll bis zum 30. Juni
jeden Jahres abgehalten werden. Die Einberufung hat schriftlich mindestens zwei 
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse 
fassen. Ihre Beratung und Beschlussfassung bleibt insbesondere vorbehalten:
a) Aufstellung und Änderung der Satzung.
b) Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung Entlastung des Vorstandes 
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, in dessen 
Verhinderungsfall von einem Stellvertreter oder einem Vorstandmitglied geleitet. Die 
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen 
beschlussfähig. Mit der Leitung kann auch ein Mitglied durch Wahl aus der Mitte der 
Versammlung beauftragt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei 
Stimmenenthaltungen als Nein-Stimmen gezählt werden. Die Abstimmung erfolgt 
grundsätzlich durch Handzeichen. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn 
dies von einem Mitglied beantragt wird. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten 
Stimmen erhalten hat.
Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Wahlleiter obliegt 
die Leitung der Wahl des Vorsitzenden. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt 
dieser den Vorsitz der Versammlung und die Durchführung der weiteren Wahlen.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse 
des Vereins es erfordert oder von mindestens einem fünftel der ordentlichen 
Mitglieder durch schriftlich begründeten Antrag verlangt wird. Die außerordentliche 
Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages 
schriftlich einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine 
Woche verkürzt werden.
Beschlüsse können nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die auf der 
Tagesordnung stehen. Eine Änderung der Tagesordnung kann mit einer 3/4 Mehrheit 
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung 
der Satzung, die Wahl oder die Abberufung des Vorstandes und einzelner 
Vorstandsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung 
gestellt werden, wenn dieser Punkt den Mitliedern mit der Tagesordnung bekannt 
gegeben worden sind. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Ordnungsmäßigkeit der 
Einberufung festzustellen sowie die Tagesordnung zu genehmigen.
§9
Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Vorsitzende/n
d) Stellv. Vorsitzende/n
e) Kassierer/in
f) Schriftführer/in
g) Stellv. Schriftführer/in
h) Stellv. Kassierer/in
i) FA-Mitglied
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Zur Erledigung der laufenden Arbeiten wird ein geschäftsführender Vorstand 
eingesetzt. Er besteht aus den Positionen a-e.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Präsident und deren 
Stellvertreter. Jeweils zwei von Ihnen vertreten gemeinsam. 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren 
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Auf Antrag 
können die Vorstandsmitglieder von f- i in einem Wahlgang gewählt werden. Bei 
einem Rücktritt vom Amt endet dieses mit sofortiger Wirkung.
Der Vorstand kann Personen mit beratender Wirkung hinzuziehen.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen 
Verhinderung vom Präsidenten, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht 
angekündigt werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Der Vorstand 
ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der 
Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei 
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, 
die des Präsidenten. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, 
wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§10
Ehrenrat
Der Vorstand beruft im Bedarfsfall einen Beirat. Für den Beschluss über die 
Bestellung des Beirates ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
Der Beirat ist Zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
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§11
Protokolle
Über die in der Mitgliedsversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes 
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen 
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 
zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine bis zu zweimalige 
Wiederwahl ist zulässig.
§13
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem 
Mitglied kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. 
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vereinsvermögen dem Jugendamt der Stadt Kassel zu, welches dies unmittelbar 
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung, die über die Auflosung 
des Vereins beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich 
erfolgen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen wobei mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist für diesen 
Beschlussgegenstand die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 
vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann 
die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder mit 3/4 der 
abgegebenen Stimmen beschließen. Darauf ist in der Einladung des Vereins 
hinzuweisen.
(letztmalig geänderte Fassung vom 24.04.2015)